Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Februar 2016
§ 14
§ 14 – Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.
Kurz erklärt
- Das Umweltbundesamt hat eine bestimmte Zuständigkeit.
- Diese Zuständigkeit betrifft den IMDG-Code.
- Es geht um die Zustimmung zu einem speziellen Unterabschnitt.
- Der Unterabschnitt ist 2.10.2.6.
- Die Regelungen betreffen umweltrelevante Aspekte.