Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 14

§ 14 – Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.

Kurz erklärt

  • Das Umweltbundesamt hat eine bestimmte Zuständigkeit.
  • Diese Zuständigkeit betrifft den IMDG-Code.
  • Es geht um die Zustimmung zu einem speziellen Unterabschnitt.
  • Der Unterabschnitt ist 2.10.2.6.
  • Die Regelungen betreffen umweltrelevante Aspekte.